(1) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prfungen fr Flaschen auf Stahl, ausgenommen wiederbefllbare geschweite Flaschen aus Stahl fr die UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978, darf auf 15 Jahre ausgedehnt werden:

a) mit Zustimmung der zustndigen Behrde(n) des Staates (der Staaten), in dem (denen) die wiederkehrende Prfung und die Befrderung durchgefhrt werden, und

b) in bereinstimmung mit den Vorschriften eines technischen Regelwerks oder einer Norm, das/die von der zustndigen Behrde anerkannt ist.

(2) Fr wiederbefllbare geschweite Flaschen aus Stahl fr die UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 darf diese Frist auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des Absatzes (12) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden.